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Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen


Die Abgabefrist für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020 wurde für beratende Steuerpflichtige, das heißt für Diejenigen, die die Steuererklärung durch ihr Steuerbüro erstellen lassen, um weitere drei Monate bis zum 31.08.2022 verlängert. Die (mittlerweile abgelaufene) Abgabefrist für Steuererklärungen für das Jahr 2020 für nicht beratende Steuerpflichtige bleibt jedoch bestehen.

Zudem wurden Verlängerungen für die Abgabefristen der Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen:
  • Die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021 wird für nicht beratende Steuerpflichtige bis zum 30.09.2022, für beratende Steuerpflichtige bis zum 30.06.2023 verlängert.
  • Für das Jahr 2022 wird die Abgabefrist für die Steuererklärung für nicht beratende Steuerpflichtige um einen Monat bis zum 31.08.2023 und für beratende Steuerpflichtige bis zum 30.04.2024 verlängert.
Darüber hinaus wurden folgende weitere wichtige Änderungen im Rahmen des 4. Corona-Steuerhilfsgesetzes beschlossen:
  • Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5,00 € pro Tag, maximal 600,00 € im Jahr wurde bis Ende 2022 verlängert.
  • Die mit dem 2. Corona-Steuerhilfsgesetz wieder eingeführte degressive Abschreibungsmöglichkeit wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Der maximale Prozentsatz beträgt hier das 2,5 fache des derzeit geltenden linearen Afa-Satzes - maximal jedoch 25%.
  • Die Investitionsfristen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG, welche im Jahr 2022 auslaufen, wurden um ein Jahr bis 2023 verlängert.

Willemer Rechts- und Steuerberatung GbR

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